Alles zur Verordnung von Hilfsmitteln auf Rezept

Valentin Kronreif ist Mitgründer bei anni.care
verfasst vonValentin Kronreif
zuletzt aktualisiert am21. Juli 2023

In diesem Artikel erfahren Sie, wozu Sie eine Verordnung für Hilfsmittel benötigen und worauf Sie bei einem gültigen Rezept achten sollten.

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Das Rezept ist eine schriftliche Verordnung Ihres Arztes. Das Rezept berechtigt den Patienten oder die Patientin zu einer gewissen Sachleistung. Das können Medikamente, Hilfsmittel oder Dienstleistungen wie eine Physiotherapie sein.

Grundsätzlich sollten Sie wissen, dass in der Praxis zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln unterschieden wird. Folgend finden Sie eine kurze Erklärung zu den Unterschieden zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln.

Hilfsmittel

Hilfsmittel für Senioren und Seniorinnen oder andere eingeschränkte Personen werden bei Krankheit oder Behinderung von einem Arzt bzw. einer Ärztin verordnet. Die Kosten für Hilfsmittel werden von der Krankenkasse übernommen, wofür ein gültiges Rezept vorhanden sein muss. Hilfsmittel sollen den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer Behinderung vorbeugen oder eine schon bestehende Behinderung ausgleichen.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sollen die Pflege erleichtern, die Beschwerden von Pflegebedürftigen lindern oder Pflegebedürftigen zu einer selbstständigeren Lebensführung verhelfen. Pflegehilfsmittel werden per Antrag von der Pflegekasse bewilligt und brauchen deshalb keine Verordnung. Ein vom Arzt ausgestelltes Rezept kann hierbei allerdings den Pflegehilfsmittel-Bedarf untermauern. Die Grundvoraussetzung, um Leistungen aus der Pflegekasse zu beziehen, ist ein gültiger Pflegegrad. Sofern dem Antrag stattgegeben wird, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die beantragten Pflegehilfsmittel anteilig.

Da Pflegehilfsmittel nicht verordnet werden müssen, beziehen sich die folgenden Informationen ausschließlich auf Hilfsmittel. Außerdem variiert die Kostenübernahme für privat Krankenversicherte.

Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen ist ein Verzeichnis, in das alle Hilfsmittel aufgenommen werden, die vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen geprüft und zugelassen wurden. Sofern ein Hilfsmittel im GKV-Hilfsmittelverzeichnis gelistet wurde, besteht für jeden Versicherten ein Recht auf eine Versorgung mit den gelisteten Produkten, sofern die medizinische Notwendigkeit vorliegt. Zusätzlich muss die Versorgung ausreichend und wirtschaftlich sein. Sie finden die aktuelle Version des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses hier.

Der Verordnungs- & Kostenübernahmeprozess für Hilfsmittel

Abschnitt mit dem Namen Der Verordnungs- & Kostenübernahmeprozess für Hilfsmittel

Im Folgenden haben wir versucht, den typischen Prozess der Verordnung und Kostenübernahme darzustellen. In Einzelfällen kann die Versorgung mit Hilfsmitteln von den unten genannten Schritten abweichen.

  1. Sie besuchen Ihren Arzt bzw. Ihre Ärztin mit einem konkreten Leiden, für das Sie sich Hilfe wünschen würden.

  2. Ihr Arzt bzw. Ihre Ärztin untersucht Sie und stellt fest, dass ein gesundheitliches Problem vorliegt.

  3. Sofern ein Hilfsmittel Sie bei der Heilung unterstützen oder das Problem ausgleichen kann, bekommen Sie eine Verordnung in Form eines Rezeptes. Aus diesem Rezept soll hervorgehen, welches Hilfsmittel nötig ist und warum eine Versorgung notwendig ist.

  4. Sie beantragen die Kostenübernahme des Hilfsmittels schriftlich bei Ihrer Krankenkasse oder besuchen ein Sanitätshaus Ihrer Wahl. Bei der Wahl eines passenden Sanitätshauses ist es allerdings wichtig, dass Ihr Sanitätshaus einen gültigen Versorgungsvertrag mit Ihrer Krankenkasse abgeschlossen hat.

  5. Nun müssen Sie sich für eine Versorgungsart entscheiden. Das können beispielsweise unterschiedliche Modelle des gewünschten Hilfsmittels sein. Grundsätzlich muss Ihnen immer ein sogenanntes „Kassenmodell“ vorgestellt werden. Für eine Versorgung mit dem Kassenmodell trägt die Kosten die Krankenkasse und Sie müssen nur eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Sollten Sie sich für eine höherwertige Versorgung entscheiden, so müssen Sie die dabei anfallenden Mehrkosten allerdings selbst tragen.

Grundsätzlich übernimmt die Kranken- bzw. Pflegekasse bei der Versorgung mit Hilfsmitteln einen Großteil der Kosten. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich für ein Kassenmodell und nicht für eine höherwertige Versorgung mit teureren Produkten entscheiden. Bei der Versorgung über die Krankenkasse müssen Sie nur einen Teil der Kosten, die sogenannte „gesetzliche Zuzahlung“, selbst übernehmen. Hier gibt es einen unterschied zwischen der Art der Hilfsmittel:

  • Für Hilfsmittel im allgemeinen beträgt die gesetzliche Zuzahlung 10% der Kosten. Dabei müssen Sie allerdings mindestens 5€ und maximal 10€ selbst bezahlen. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von der gesetzlichen Zuzahlung befreit.

  • Für Hilfsmittel, welche zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Insulinspritzen), müssen auch 10% der Kosten übernommen werden. Hier liegt die Obergrenze für Patient:innen allerdings bei maximal 10€ Eigenanteil pro Monat.

  • Für technische Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebett), welche über die Pflegekasse abgerechnet werden, beträgt die gesetzliche Zuzahlung auch 10%. Hierbei liegt die Höchstgrenze allerdings bei 25€ Eigenanteil.

Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung

Es besteht auch eine Möglichkeit zur Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung für Hilfsmittel. Diese Befreiungsbescheinigung muss allerdings im Einzelfall bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden.
Um für eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung in Frage zu kommen, muss eine Belastungs- bzw. Obergrenze der jährlichen Zuzahlungen erreicht werden. Diese liegt bei 2% des Brutto-Familien-Einkommens pro Jahr. Für chronisch Kranke liegt die Grenze bei 1%. 

Als chronisch krank gelten Personen, die über ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal für die gleiche Erkrankung behandelt wurden. Diese chronische Erkrankung muss von einem Arzt bzw. einer Ärztin bescheinigt werden. Zusätzlich muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • ein bestehender Pflegegrad von 3, 4 oder 5

  • eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder ein Grad der Behinderung von mindestens 60%

  • ohne eine kontinuierliche medizinische Behandlung der Erkrankung verschlechtert sich der Gesundheitszustand

Die Grundlage für die Berechnung ist die Summe aller gesetzlichen Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr. Nach Erreichen dieser Grenze kann unter Beilage der Einkommensnachweise und der Quittungen eine Zuzahlungsbefreiung für das jeweilige restliche Kalenderjahr beantragt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, bereits vor Beginn eines neuen Kalenderjahres den individuellen Höchstbetrag an die Krankenkasse zu überweisen. So kann direkt eine Zuzahlungsbefreiung für das gesamte Kalenderjahr erreicht werden. Eine Rückzahlung (z.B. wenn die Obergrenze dann doch nicht erreicht wird) ist dann allerdings nicht möglich!

Achtung: Die persönliche Belastungsgrenze wird jedes Jahr unter Berücksichtigung gewisser Freibeträge neu berechnet!

Das Wichtigste bei der Ausstellung des Rezepts ist, dass die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels daraus hervorgeht. Ein gültiges Rezept sollte möglichst präzise ausgefüllt werden und im Optimalfall folgende Informationen enthalten:

  • Diagnose

  • Datum

  • Notwendiges Hilfsmittel (eventuell inklusive Hilfsmittelnummer)

  • Begründung der Notwendigkeit

  • Anzahl

Einige Ärzte und Ärztinnen stellen aufgrund des sogenannten „ärztlichen Budget“ ungern Rezepte aus. Dieses soll überwachen, dass Ärztinnen und Ärzte notwendige Heilmittel nur in sachgemäßem Umfang verschreiben. Allerdings werden Hilfsmittel nicht in dieses Budget mit eingerechnet und können gänzlich nach der medizinischen Notwendigkeit gerichtet werden. Weisen Sie Ihren Arzt bzw. Ihre Ärztin bei Bedarf deshalb unbedingt darauf hin, dass Hilfsmittel das ärztliche Budget nicht beeinflussen.

Bei Rezepten für Hör- und Sehhilfen gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Nähere Informationen dazu finden Sie hier

Welche Kostenträger können sonst noch für eine Kostenübernahme von Hilfsmitteln in Frage kommen?

Abschnitt mit dem Namen Welche Kostenträger können sonst noch für eine Kostenübernahme von Hilfsmitteln in Frage kommen?

Im Einzelfall kann es vorkommen, dass die Kranken- oder Pflegekasse die Kosten einer Versorgung nicht übernehmen möchte. Dann können aus unterschiedlichsten Gründen auch andere Kostenträger in Frage kommen. Dazu zählen die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, das Sozialamt oder die Arbeitsagentur.

Hilfsmittel können von jedem Arzt bzw. jeder Ärztin verordnet werden. Wichtig ist dabei, dass der Arzt bzw. die Ärztin die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels feststellt. Dann kann ein gültiges Rezept für das notwendige Hilfsmittel ausgestellt werden.

Verordnungsfähig sind alle Hilfsmittel, die im GKV-Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Für gelistete Hilfsmittel haben gesetzlich Versicherte unter Umständen einen Anspruch auf Kostenübernahme.

Die Kosten für Hilfsmittel, die von Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin verschrieben wurden, trägt in der Regel die Krankenkasse. Die Kosten für Pflegehilfsmittel zahlt in der Regel die Pflegekasse, sofern ein gültiger Pflegegrad vorliegt.

Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis ist eine Übersicht über die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Versicherungen fallen und somit erstattungsfähig sind.

Der Hilfsmittelkatalog gibt eine Übersicht über jene Hilfsmittel, die von der privaten Krankenversicherung erstattet werden können.

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